§ 15 RVRG - Zuständigkeit der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors, gesetzliche Vertretung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG)
Amtliche Abkürzung
RVRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

(1) Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor hat

  1. 1.

    die Beschlüsse der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der Ausschüsse vorzubereiten und auszuführen,

  2. 2.

    die ihr oder ihm vom Verbandsausschuss übertragenen Verwaltungsaufgaben zu erledigen,

  3. 3.

    die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen und

  4. 4.

    den Verband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften zu vertreten.

(2) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor Anordnungen, die eines Beschlusses des Verbandsausschusses bedürfen, ohne eine solche vorgängige Entscheidung im Einverständnis mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsausschusses treffen. Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor hat den Verbandsausschuss unverzüglich zu unterrichten.