§ 25 JAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-67
(1) Die erste Prüfung hat bestanden, wer sowohl die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes als auch die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat.
(2) 1Für Bewerberinnen und Bewerber, die die staatliche Pflichtfachprüfung im Land Hessen bestanden haben, stellt das Justizprüfungsamt das Zeugnis über das Bestehen der ersten Prüfung aus. 2Das Zeugnis weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung unter Angabe der Universität und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die die Ergebnisse der Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert und der Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert einfließen. 3§ 19 Abs. 4 gilt entsprechend; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Mit Aushändigung des Zeugnisses dürfen Bewerberinnen die Bezeichnung "Referendarin jur.", Bewerber die Bezeichnung "Referendar jur." führen.