§ 15 LWaldG - Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Wald darf nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörden gerodet und in eine andere Nutzungsart überführt werden (Umwandlung). Einer Genehmigung bedarf es nicht, soweit Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung eine andere Nutzung vorsehen, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein Wald nach § 2 bestand und seit dem Satzungsbeschluss weniger als zehn Jahre vergangen sind. Die Umwandlung von Staatswald ab einer Flächengröße von einem Hektar bedarf der Zustimmung der obersten Forstbehörde.
(2) Die Forstbehörden können bestimmen, dass die Umwandlung nur für einen befristeten Zeitraum zulässig ist und der Wald nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums wieder herzustellen ist.
(3) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Belange der Allgemeinheit sowie die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Erfordernisse der forstlichen Rahmenplanung sowie der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.
(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere
- 1.
bei wesentlicher Beeinträchtigung von Wald mit besonderen Schutz- oder Erhoiungsfunktionen oder
- 2.
bei wesentlicher Gefährdung benachbarter Waldflächen oder
- 3.
bei fehlender Notwendigkeit einer Umwandlung der vorgesehenen Fläche für den beabsichtigten Zweck oder
- 4.
bei Unzulässigkeit der Umwandlung nach anderen Rechtsvorschriften oder
- 5.
wenn der Wald dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dient oder
- 6.
wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.
(5) Der Antragsteller ist zum Ausgleich der nachteiligen Folgen der Umwandlung verpflichtet. Insbesondere kann ihm aufgegeben werden:
- 1.
die Aufforstung und Pflege einer anderen Fläche, die nicht Wald ist und die der umgewandelten Fläche nach Größe, Lage, Beschaffenheit und künftiger Funktion gleichwertig werden kann (Ersatzaufforstung),
- 2.
die Durchführung anderer Pflege-, Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen.
(6) Soweit die nachteiligen Wirkungen einer ständigen oder befristeten Umwandlung nicht ausgeglichen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten. Die Walderhaltungsabgabe kann auch neben Ersatzmaßnahmen nach Absatz 5 verlangt werden. Die oberste Forstbehörde verwendet die Walderhaltungsabgabe zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 5 sowie zum hierfür erforderlichen Flächenerwerb. Sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe dieser Abgabe und das Verfahren ihrer Erhebung zu regeln. Die Höhe ist nach der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen; in unbedeutenden Fällen kann von der Erhebung abgesehen werden.
(7) Auf den Ausgleich nachteiliger Folgen der Umwandlung kann verzichtet werden, soweit nach der Umwandlung das öffentliche Betretungsrecht nicht eingeschränkt wird und es sich ausschließlich um
- 1.
eine naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme zur Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes oder
- 2.
die historische Gestaltung von denkmalgeschützten Parkanlagen
handelt.
(8) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die Waldfläche darf erst unmittelbar vor Verwirklichung der anderen Nutzung abgeholzt und gerodet werden. Bis dahin bleibt der Waldbesitzer zu einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft verpflichtet.
(9) Die Genehmigung zur ständigen oder befristeten Nutzungsartenänderung von Waldflächen wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt und berührt die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen oder Anzeigen an andere Behörden nicht.
(10) Soll Wald ohne Rodung anderweitig genutzt werden, gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend.
(11) Die Forstbehörde kann Maßnahmen, die zum Ausgleich nachteiliger Folgen einer Umwandlung geeignet sind, anerkennen, wenn sie den Maßnahmen vor deren Beginn zugestimmt hat. Von der Anerkennung ausgeschlossen sind Maßnahmen, zu denen der Waldbesitzer verpflichtet ist oder für die eine öffentliche Beihilfe gewährt wurde. Die oberste Forstbehörde bestimmt die Grundsätze der fachlichen Bewertung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung. Hierzu zählt die Bewertung der sich verändernden Waldfunktionen und des Verhältnisses der Waldfunktionen untereinander. Die Anerkennung der Maßnahmen ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.