§ 15 LWaldG - Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Wald darf nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde gerodet und in eine andere Nutzungsart überführt werden (Umwandlung).
(2) Die Forstbehörden können bestimmen, dass die Umwandlung nur für einen befristeten Zeitraum zulässig ist und der Wald nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums wieder herzustellen ist.
(3) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Belange der Allgemeinheit sowie die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Erfordernisse der forstlichen Rahmenplanung sowie der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.
(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere
- 1.bei wesentlicher Beeinträchtigung von Wald mit besonderen Schutz oder Erholungsfunktionen oder
- 2.bei wesentlicher Gefährdung benachbarter Waldflächen oder
- 3.bei fehlender Notwendigkeit einer Umwandlung der vorgesehenen Fläche für den beabsichtigten Zweck oder
- 4.bei Unzulässigkeit der Umwandlung nach anderen Rechtsvorschriften oder
- 5.wenn der Wald dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dient oder
- 6.wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.
(5) Der Antragsteller wird zum Ausgleich der nachteiligen Folgen der Umwandlung verpflichtet. Insbesondere kann ihm aufgegeben werden:
- 1.die Aufforstung und Pflege einer anderen Fläche, die nicht Wald ist und die der umgewandelten Fläche nach Größe, Lage, Beschaffenheit und künftiger Funktion gleichwertig werden kann (Ersatzaufforstung),
- 2.die Durchführung anderer Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen.
(6) Soweit die nachteiligen Wirkungen einer ständigen oder befristeten Umwandlung nicht ausgeglichen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten. Die Walderhaltungsabgabe kann auch neben Ersatzmaßnahmen nach Absatz 5 verlangt werden. Der Landwirtschaftsminister verwendet die Walderhaltungsabgabe zur Durchführung von Ersatzaufforstungen und Pflegemaßnahmen auf bisher nicht als Wald genutzten Landesflächen. Er wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe dieser Abgabe und das Verfahren ihrer Erhebung zu regeln. Die Höhe ist nach der Schwere der Beeinträchtigung dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen; in unbedeutenden Fällen kann von der Erhebung abgesehen werden.
(7) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die Waldfläche darf erst unmittelbar vor Verwirklichung der anderen Nutzung abgeholzt und gerodet werden. Bis dahin bleibt der Waldbesitzer zu einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach § 12 weiterhin verpflichtet. In begründeten Fällen kann die Forstbehörde Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn die Wiederaufforstung der abgeholzten Fläche gegeben ist.
(8) Die Genehmigung zur ständigen oder befristeten Nutzungsartenänderung von Waldflächen wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt und berührt die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen oder Anzeigen an andere Behörden nicht.
(9) Sofern eine Umwandlung ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen worden ist und diese auch nicht genehmigt werden kann, soll die Forstbehörde die neue Nutzung untersagen und eine unverzügliche Wiederaufforstung anordnen.
(10) Soll Wald ohne Rodung anderweitig genutzt werden, gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend.