§ 19 LWaldG - Waldschutz
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Die Waldbesitzer haben der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch abiotische Faktoren und biotische Schaderreger vorzubeugen. Schäden abiotischer und biotischer Art sind rechtzeitig und angemessen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entgegenzuwirken (Waldschutz).
(2) Die Forstbehörde kann erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen anordnen. Sie kann von den Waldbesitzern oder sonstigen Begünstigten anteiligen Kostenersatz verlangen.
(3) Die oberste Forstbehörde kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zum Schutz der Wälder vor Waldbränden und vor weiteren abiotischen sowie biotischen Schäden nach Absatz 1 erlassen.