§ 18 LBG - Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Landesregierung erläßt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Beamtengruppen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach Maßgabe der §§ 19 bis 31.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unter Beachtung der Laufbahnvorschriften vom zuständigen Minister im Benehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung erlassen.
(3) Bisher erlassene Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind, auch soweit sie als Verwaltungsvorschriften ergangen sind, bis zum Erlaß neuer Regelungen, spätestens jedoch bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen weiter anzuwenden.