§ 18 LBG - Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Landesregierung erläßt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Beamtengruppen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach Maßgabe der §§ 19 bis 31.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unter Beachtung der Laufbahnvorschriften vom zuständigen Minister im Benehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung erlassen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Benehmen mit dem Kultusminister erlassen, soweit sie das Fachstudium und die Laufbahnprüfung an einer Verwaltungsfachhochschule des Landes regeln.