§ 18 LBG - Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Landesregierung erläßt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Beamtengruppen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach Maßgabe der §§ 19 bis 31.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unter Beachtung der Laufbahnvorschriften vom zuständigen Minister im Benehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung erlassen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Benehmen mit dem Kultusminister erlassen, soweit sie das Fachstudium und die Laufbahnprüfung an einer Verwaltungsfachhochschule des Landes regeln.