§ 18 LBG - Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Landesregierung erläßt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Beamtengruppen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach Maßgabe der §§ 19 bis 31.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unter Beachtung der Laufbahnvorschriften vom zuständigen Minister im Benehmen mit dem Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung erlassen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Benehmen mit dem Kultusminister erlassen, soweit sie das Fachstudium und die Laufbahnprüfung an einer Verwaltungsfachhochschule des Landes regeln.