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  • ab 16.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 105 PolG - Zuständigkeitsabgrenzung

Bibliographie

Titel
Polizeigesetz (PolG)
Amtliche Abkürzung
PolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2050

(1) Für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben sind die Polizeibehörden zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Der Polizeivollzugsdienst nimmt - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Polizeibehörde - die polizeilichen Aufgaben wahr, wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint.

(3) Der Polizeivollzugsdienst ist neben den Polizeibehörden zuständig für Maßnahmen nach §§ 27 bis 29, 30 Absatz 1, 33 bis 38, 43 Absätze 1 und 2 sowie 59 bis 61.

(4) Der Polizeivollzugsdienst ist neben den Gesundheitsämtern zuständig für die Anordnung von Maßnahmen nach § 25 Absatz 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger, wie insbesondere Hepatitis B-Virus, Hepatitis C-Virus oder Humanes Immundefizienzvirus (HIV), auf eine andere Person stattgefunden hat, für diese daher eine Gefahr für Leib oder Leben bestehen könnte und die Kenntnis des Untersuchungsergebnisses für die Abwehr der Gefahr erforderlich ist.

(5) Der Polizeivollzugsdienst leistet Vollzugshilfe, indem er insbesondere auf Ersuchen von Behörden und Gerichten Vollzugshandlungen ausführt, soweit hierfür die besonderen Fähigkeiten, Kenntnisse oder Mittel des Polizeivollzugsdienstes benötigt werden.