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  • ab 16.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 106 PolG - Arten der Polizeibehörden

Bibliographie

Titel
Polizeigesetz (PolG)
Amtliche Abkürzung
PolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2050

(1) Allgemeine Polizeibehörden sind

  1. 1.

    die obersten Landespolizeibehörden,

  2. 2.

    die Landespolizeibehörden,

  3. 3.

    die Kreispolizeibehörden,

  4. 4.

    die Ortspolizeibehörden.

(2) Besondere Polizeibehörden sind alle anderen Polizeibehörden. Ihr Aufbau wird durch dieses Gesetz nicht berührt.