§ 106 PolG - Arten der Polizeibehörden
Bibliographie
- Titel
- Polizeigesetz (PolG)
- Amtliche Abkürzung
- PolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2050
(1) Allgemeine Polizeibehörden sind
- 1.
die obersten Landespolizeibehörden,
- 2.
die Landespolizeibehörden,
- 3.
die Kreispolizeibehörden,
- 4.
die Ortspolizeibehörden.
(2) Besondere Polizeibehörden sind alle anderen Polizeibehörden. Ihr Aufbau wird durch dieses Gesetz nicht berührt.