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§ 16 AGVwGO - Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
34

Nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle nach § 105 Absatz 2 des Polizeigesetzes (PolG) die unterste nach § 118 PolG zur Fachaufsicht zuständige allgemeine Polizeibehörde.