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§ 3 KHG LSA - Krankenhausplanung

Bibliographie

Titel
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Amtliche Abkürzung
KHG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2126.1

(1) Die zuständige Behörde stellt den Krankenhausplan auf, der von der Landesregierung beschlossen wird. Der Krankenhausplan ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen. Er legt auf der Basis der Rahmenvorgaben nach Absatz 2 mindestens Krankenhäuser mit Standorten, Versorgungsstufen und vorzuhaltenden Fachgebieten sowie Ausbildungsstätten fest. Für die psychiatrischen Fachbereiche werden bis auf Weiteres Planbetten ausgewiesen. In den Krankenhausplan sind auch die Hochschulkliniken und die berufsgenossenschaftlichen Unfallkliniken einzubeziehen, soweit sie der allgemeinen stationären Versorgung der Bevölkerung dienen.

(2) Die zuständige Behörde entwickelt gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden Sachsen-Anhalts und der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e.V. einerseits sowie den Verbänden der Krankenkassen Sachsen-Anhalts und dem Verband der privaten Krankenversicherung andererseits Rahmenvorgaben, unter Berücksichtigung der Hochschulkliniken, für Versorgungs- und Qualitätsziele. Entwickeln die Beteiligten nach Satz 1 nicht innerhalb von zwei Jahren Rahmenvorgaben, bestimmt diese die zuständige Behörde.

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam schließen mit den Krankenhausträgern für das jeweilige Krankenhaus Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen zur Umsetzung der Rahmenvorgaben nach Absatz 2. In den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen erfolgt eine Konkretisierung des Versorgungsauftrages hinsichtlich Struktur und Menge der in den Krankenhäusern zu erbringenden Leistungen. Mit den Hochschulkliniken sind Vereinbarungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 zu schließen. Über die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen ist das Benehmen mit der zuständigen Behörde, für die Hochschulkliniken zusätzlich mit dem dafür zuständigen Ministerium, herzustellen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande, entscheidet eine im Land Sachsen-Anhalt einzurichtende Schiedsstelle auf Antrag einer Partei über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Parteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht. Das für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Zusammensetzung der Schiedsstelle und das Verfahren einschließlich der Kosten zu bestimmen.

(4) Der Krankenhausplan hat die Belange der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen.

(5) Der Krankenhausplan und die Rahmenvorgaben sind in mindestens zweijährigem Turnus zu überprüfen und entsprechend der Entwicklung fortzuschreiben.