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§ 3 KHG LSA - Krankenhausplan

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG LSA)
Amtliche Abkürzung
KHG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2126.1

(1) Der Krankenhausplan wird vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit aufgestellt und von der Landesregierung beschlossen. Der Krankenhausplan ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.

(2) Der Krankenhausplan hat die Belange der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen.

(3) Der Krankenhausplan enthält zumindest die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser und nach Fachgebieten gegliederten Planbetten sowie Teilgebiete, Funktionsabteilungen, Tagesklinikplätze und die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG.

(4) In den Krankenhausplan sind auch die Hochschulkliniken und berufsgenossenschaftliche Unikliniken einzubeziehen, soweit sie der allgemeinen stationären Versorgung der Bevölkerung dienen.

(5) Der Krankenhausplan ist jährlich fortzuschreiben.