§ 108 VwVfG M-V - Öffentliche Zustellung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfg M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
(1) Durch öffentliche Bekanntmachung kann zugestellt werden, wenn
- 1.der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist,
- 2.der Inhaber der Wohnung, in der zugestellt werden müßte, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen und die Zustellung in der Wohnung deshalb unausführbar ist.
- 3.die Zustellung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erfolgen müßte, aber unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht.
(2) Bei der öffentlichen Zustellung ist das zuzustellende Schriftstück an der Stelle auszuhängen, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist. Statt des Schriftstückes kann eine Benachrichtigung ausgehängt werden, in der allgemein anzugeben ist, daß und wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
(3) Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, gilt als an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tage des Aushängens ein Monat verstrichen ist. Andere Schriftstücke gelten als zugestellt, wenn seit dem Tag des Aushängens zwei Wochen verstrichen sind. Der Tag des Aushängens und der Tag der Abnahme sind auf dem Schriftstück zu vermerken.
(4) Ein Auszug des zuzustellenden Schriftstückes kann in örtlichen oder überörtlichen Zeitungen oder Zeitschriften einmalig oder mehrere Male veröffentlicht werden. Der Verwaltungsaufwand muß im Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den Erfolgsaussichten stehen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 sollen ein Suchvermerk im Bundeszentralregister niedergelegt und andere geeignete Nachforschungen angestellt werden, soweit der Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den Erfolgsaussichten steht. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die öffentliche Zustellung und der Inhalt des Schriftstückes dem Empfänger formlos mitzuteilen, soweit seine Anschrift bekannt ist und Postverbindung besteht. Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung ist allein von der Beachtung der Absätze 2 und 3 abhängig.
(6) Die öffentliche Zustellung wird von einem zeichnungsberechtigten Bediensteten angeordnet.