§ 108 VwVfG M-V - Öffentliche Zustellung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfg M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn eine Zustellung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht möglich ist oder im Fall des § 14 keinen Erfolg verspricht. Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm dazu ermächtigter Bediensteter.
(2) Die öffentliche Zustellung wird dadurch bewirkt, dass eine Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist oder durch Bereitstellung im Internet bekannt gemacht wird. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
- 1.die Behörde, für die zugestellt wird,
- 2.den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
- 3.das Datum, den Gegenstand und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
- 4.die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann.
Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält. In den Akten ist zu vermerken, wann und in welchem Zeitraum die Benachrichtigung bekannt gemacht worden ist. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit der Bekanntmachung der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist.