§ 83 BerlHG - Zentralinstitute

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) An den Hochschulen können gemäß § 61 Absatz 2 Nummer 6 für Daueraufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung Zentralinstitute errichtet werden, in denen Mitglieder der Hochschule aus verschiedenen Fachbereichen zusammenarbeiten. Für den Institutsrat und seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende sowie für die Aufgaben der Zentralinstitute gelten die Vorschriften der §§ 69 bis 73 entsprechend.

(2) Dem Institutsrat eines Zentralinstituts, das ausschließlich für Forschung zuständig ist, gehören Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung an. Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen müssen die Mehrheit der Sitze und Stimmen haben.

(3) Zentralinstitute können auch für den Bereich mehrerer Hochschulen errichtet werden. Hierzu können öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen werden. Die Entscheidung über die organisatorische Zuordnung solcher Zentralinstitute treffen die beteiligten Hochschulen gemeinsam; sie bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

(4) Für besondere Aufgaben in der Lehre können Zentralinstitute errichtet werden.