§ 83 HStrG 97 - Zentralinstitute
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) An den Hochschulen können gemäß § 61 Absatz 1 Nummer 2 für Daueraufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung Zentralinstitute errichtet werden, in denen Mitglieder der Hochschule aus verschiedenen Fachbereichen zusammenarbeiten. Für den Institutsrat und seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende sowie für die Aufgaben der Zentralinstitute gelten die Vorschriften der §§ 69 bis 73 entsprechend.
(2) Dem Institutsrat eines Zentralinstituts, das ausschließlich für Forschung zuständig ist, gehören Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an. Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen müssen die Mehrheit der Sitze und Stimmen haben.
(3) Zentralinstitute können auch für den Bereich mehrerer Hochschulen errichtet werden. Sie sind einer beteiligten Hochschule zuzuordnen. Die Entscheidung über die Zuordnung trifft die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der beteiligten Hochschulen.
(4) Für besondere Aufgaben in der Lehre können Zentralinstitute errichtet werden.