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§ 82 BerlHG - Geschäftsführende Direktoren/Direktorinnen im Fachbereich Veterinärmedizin

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

Der Geschäftsführende Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin der Kliniken im Fachbereich Veterinärmedizin ist gegenüber den in der Abteilung beschäftigten Personen weisungsbefugt. Hauptberuflichen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen gegenüber kann der Geschäftsführende Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin nur die zur Organisation, Koordinierung und Sicherstellung der Krankenversorgung in der Klinik erforderlichen Weisungen erteilen.