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§ 180b LVwG - Verfahren zur Bestandsdatenauskunft

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Auskunftsverlangen nach § 180a Abs. 2 dürfen nur auf Antrag der Polizei durch das nach § 186 Absatz 6 zuständige Gericht angeordnet werden. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Der Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht bedarf es nicht. Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. In diesem Fall gilt § 186 Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Satz 1 bis 4 findet keine Anwendung, wenn die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 6 ist aktenkundig zu machen. Nach Abschluss der Maßnahmen nach § 180a Abs. 2 ist die betroffene Person von der Polizei zu benachrichtigen und auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes hinzuweisen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Die Benachrichtigung nach Satz 8 unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 9 zurückgestellt oder nach Satz 10 von ihr abgesehen, gilt § 186 Absatz 7 Satz 5 bis 9 entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt bei Auskunftsverlangen nach § 180a Abs. 4 entsprechend.