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§ 180b LVwG - Verfahren zur Bestandsdatenauskunft

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Auskunftsverlangen nach § 180a Abs. 2 dürfen nur auf Antrag der Polizei durch das nach § 186 Abs. 2 Satz 1 zuständige Gericht angeordnet werden. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Der Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht bedarf es nicht. Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen. In diesem Fall gelten die § 186 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 186a Abs. 6 entsprechend. Satz 1 bis 4 findet keine Anwendung, wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 6 ist aktenkundig zu machen. Nach Abschluss der Maßnahmen nach § 180a Abs. 2 ist die betroffene Person von der Polizei zu unterrichten und auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes hinzuweisen. Die Unterrichtung erfolgt, soweit und sobald der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Die Unterrichtung nach Satz 8 unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Unterrichtung nach Satz 9 zurückgestellt oder nach Satz 10 von ihr abgesehen, gilt § 186 Abs. 4 Satz 5 bis 9 entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt bei Auskunftsverlangen nach § 180a Abs. 4 entsprechend.