§ 25 SächsVwVG - Unmittelbarer Zwang
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 210-1
(1) Unmittelbarer Zwang ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt sowie durch Waffengebrauch oder andere Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Waffengebrauch ist nur zulässig, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich gestattet ist.
(2) Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt haben oder deren Anwendung untunlich ist.
(3) Gegenüber Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der Zweck der Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Alter und dem Zustand der Personen angemessen sein.