Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Amtliche Abkürzung
SächsVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
210-1

In der Fassung der Bekantmachung vom 11. April 2024 (SächsGVBl. S. 396) (1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung2
Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung2a
Vollstreckungsschuldner3
Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe4
Vollstreckungsauftrag5
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners5a
Betreten und Durchsuchen6
Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen7
Zuziehung von Zeuginnen oder Zeugen8
Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen9
Niederschrift10
Wegfall der aufschiebenden Wirkung11
Zweiter Teil
Vollstreckung wegen Geldforderungen
Art und Umfang der Vollstreckung12
Vermögensermittlung, Datenverarbeitung und Auskunftspflichten12a
Fälligkeit, Mahnung13
Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen14
Beitreibung durch Vollstreckung in sonstige Vermögensgegenstände15
Sonstige Vorschriften für die Beitreibung16
Vermögensauskunft17
Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde17a
Vollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen17b
Beitreibung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts18
Dritter Teil
Vollstreckung sonstiger Verwaltungsakte
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zwangsmittel19
Androhung20
Vollstreckung bei Gefahr im Verzug21
2. Abschnitt
Die einzelnen Zwangsmittel
Zwangsgeld22
Zwangshaft23
Ersatzvornahme24
Fiktion der Abgabe einer Erklärung24a
Unmittelbarer Zwang25
Zwangsräumung26
Wegnahme27
Vierter Teil
Schlussvorschriften
Einschränkung von Grundrechten28
Übergangsvorschrift29
(In-Kraft-Treten)30

Bekanntmachung der Neufassung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen

Vom 11. April 2024 (SächsGVBl. S. 396)

Aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876, 883) wird nachstehend der Wortlaut des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der seit dem 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913),

  2. 2.

    den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160),

  3. 3.

    das am 31. Oktober 2013 in Kraft getretene Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802),

  4. 4.

    den am 27. April 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245, 251),

  5. 5.

    den am 31. Dezember 2023 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.