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  • ab 30.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 51 HPMG - Überprüfungsklausel

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sind alle drei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2028, zu evaluieren. Die Evaluation erfolgt jeweils auf der Grundlage der von der Medienanstalt erhobenen Kennzahlen.