§ 3 FhG - Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
(1) Die Fachhochschule nimmt ihre Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.
(2) Die Fachhochschule nimmt die ihr übertragenen Aufgaben des Landes als Auftragsangelegenheiten wahr. Auftragsangelegenheiten sind
- 1.die Personalverwaltung, soweit nicht in diesem Gesetz oder anderweitig durch Landesrecht andere Regelungen getroffen sind,
- 2.die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlages und der Haushaltsvollzug,
- 3.das Gebührenwesen,
- 4.die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und der Festsetzung von Zulassungszahlen.
Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft kann der Fachhochschule weitere Aufgaben, die mit dem in § 2 genannten Wirkungskreis zusammenhängen, als Auftragsangelegenheit übertragen. Die Übertragung erfolgt durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule.
(3) Die Fachhochschule erfüllt die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 durch eine einheitliche Verwaltung.