§ 6 FhG - Fachhochschulentwicklungsplan (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Die Hochschulleitung erstellt mit Zustimmung des Senats und nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirats den Fachhochschulentwicklungsplan unter besonderer Berücksichtigung eines regional abgestimmten Lehr- und Forschungsangebotes. Der Fachhochschulentwicklungsplan enthält auch eine Darstellung über die personelle Entwicklung der Fachhochschule. Der Fachhochschulentwicklungsplan bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft; er ist auf dessen Verlangen fortzuschreiben.