§ 10 UG - Verfassung und Ordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Universität gibt sich eine Grundordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft bedarf. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn Rechtsgründe entgegenstehen oder die vorgeschlagene Regelung den Grundsätzen der Landeshochschulentwicklungsplanung widerspricht.
(2) Die Grundordnung enthält allgemeine Organisations- und Verfahrensgrundsätze, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Sie regelt auch
- 1.die Möglichkeit, etwaige von der Fakultätsstruktur abweichende Organisationsstrukturen vorzusehen, wobei für diesen Fall die §§ 21 bis 23 entsprechend gelten,
- 2.die Voraussetzungen und organisationsrechtlichen Folgen einer Mitgliedschaft in mehreren Fakultäten einschließlich der Heranziehung von Mitgliedern anderer kooperierender Hochschulen,
- 3.die Modalitäten der Durchführung von Sitzungen während der vorlesungsfreien Zeit,
- 4.die angemessene Entlastung der nebenamtlichen Mitglieder des Universitätspräsidiums und der Dekanate von ihren sonstigen Dienstpflichten.
(3) Die Universität kann ihre Angelegenheiten durch sonstige Ordnungen regeln, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Die Ordnungen der Universität sind nach Maßgabe der Grundordnung zu veröffentlichen.