§ 6 UG - Universitätsentwicklungsplan (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
(1) Die Universität beschließt in der Regel alle vier Jahre unter Berücksichtigung der Qualitätsbewertungen nach § 5 und des Landeshochschulentwicklungsplans über den Struktur- und Entwicklungsplan der Universität. Die Planungen erstrecken sich insbesondere auf Personal und Ressourcen, die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen, Fakultäten und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Studienplatzkapazität, Forschungsschwerpunkte, Wissens- und Technologietransfer, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
(2) Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident kann gemeinsam mit den zuständigen Stellen benachbarter Länder und Regionen Gremien errichten, die die Abstimmung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen in der Region fördern sollen. Die Universität ist über Stellungnahmen dieser Gremien zu unterrichten und beachtet diese bei der Struktur- und Entwicklungsplanung.