§ 6a KFAGVorwegnahme aus der Finanzausgleichsmasse
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- KFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Als Ausgleich für die beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs eintretenden Mindereinnahmen werden 26 vom Hundert der Umsatzsteuermehreinnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 aus der Finanzausgleichsmasse vorweg entnommen. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.