§ 6a KFAG - Vorwegnahmen aus der Finanzausgleichsmasse
Bibliographie
- Titel
- Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
- Amtliche Abkürzung
- KFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Als Ausgleich für die beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs eintretenden Mindereinnahmen werden 26 vom Hundert der Umsatzsteuermehreinnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 aus der Finanzausgleichsmasse vorweg entnommen. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Soweit die nach § 6 Abs. 1, 1 a) und 2 sowie Absatz 1 dieses Paragrafen ermittelte Finanzausgleichsmasse gegenüber der im jeweiligen Vorjahr nach § 7 verbleibenden Finanzausgleichsmasse prozentual stärker steigt als die Summe der konsumtiven Ausgaben (Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 der Haushaltssystematik sowie Globale Minderausgaben) nach dem Regierungsentwurf des Haushaltsplans des Landes (vor Anwendung dieses Absatzes), wird der übersteigende Betrag dem Fonds Kommunen 21 zugeführt. Ab dem Jahre 2006 beschränkt sich die Zuführung auf die für die Abwicklung des Fonds Kommunen 21 jährlich notwendigen Mittel.