§ 6a KFAG - Vorwegnahme aus der Finanzausgleichsmasse
Bibliographie
- Titel
- Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
- Amtliche Abkürzung
- KFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
Wenn die nach § 6 Abs. 1 bis 3 ermittelte Finanzausgleichsmasse gegenüber der Finanzausgleichsmasse des Vorjahres steigt, wird der übersteigende Betrag zur Hälfte dem Fonds Kommunen 21 zugeführt. Ab dem Jahre 2006 beschränkt sich die Zuführung auf die für die Abwicklung des Fonds Kommunen 21 jährlich notwendigen Mittel.