Versionsverlauf


§ 65 LHG M-V - Professorenvertreterin und Professorenvertreter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
221-11

Die Hochschule kann für die Wahrnehmung des vollständigen Aufgabenbereichs einer Professur Übergangsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter, der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 58 erfüllt, beauftragen. Die Beauftragung ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen. § 59 findet keine Anwendung. Die Professorenvertreterin oder der Professorenvertreter ist zu vergüten. Die Beauftragung ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis.