§ 65 LHG M-V - Professorenvertreterin und Professorenvertreter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
Die Hochschule kann für die Wahrnehmung des vollständigen Aufgabenbereichs einer Professur Übergangsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter, der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 58 erfüllt, beauftragen. Die Beauftragung ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen. § 59 findet keine Anwendung. Die Professorenvertreterin oder der Professorenvertreter ist zu vergüten. Die Beauftragung ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis.