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§ 57 LHG M-V - Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihrem Fach nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in der Medizin nehmen darüber hinaus Aufgaben der Krankenversorgung und besondere Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen wahr.

(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und allen Studienbereichen abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Entscheidungen der Hochschulorgane auszuführen. In der Vorlesungszeit haben die Lehrverpflichtungen grundsätzlich Vorrang vor anderen dienstlichen Aufgaben. In den Lehrveranstaltungen können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sich nur aus zwingenden Gründen vertreten lassen; die Vertretung ist der Fachbereichsleitung rechtzeitig anzuzeigen.

(3) Den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern obliegt im Rahmen des Absatzes 1 insbesondere die Mitwirkung an

  1. 1.

    der Weiterentwicklung der Studienangebote,

  2. 2.

    der Studienfachberatung,

  3. 3.

    der Betreuung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachwuchses,

  4. 4.

    der Selbstverwaltung der Hochschule,

  5. 5.

    Hochschulprüfungen und Staatsprüfungen,

  6. 6.

    Aufgaben im Rahmen des Wissens- und Technologietransfers.

(4) Die Professorinnen und Professoren sind auf Anforderung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder in Berufungsangelegenheiten auf Anforderung einer Hochschule verpflichtet, Gutachten einschließlich der erforderlichen Untersuchungen in ihrem Fach ohne besondere Vergütung zu erstatten.

(5) Auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers sollen die Hochschulen die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, zu dienstlichen Aufgaben erklären.

(6) Art und Umfang der von der einzelnen Hochschullehrerin oder dem einzelnen Hochschullehrer wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 bis 4 nach der Ausgestaltung ihres oder seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle. Die Aufgaben der einzelnen Professorinnen und Professoren sollen fachlich möglichst breit festgelegt werden. Die Festlegung muss unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen.