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§ 3 BbgPG - Öffentliche Aufgabe der Presse

Bibliographie

Titel
Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)
Redaktionelle Abkürzung
BbgPG,BB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5550-1

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt. Sie nimmt insoweit grundsätzlich berechtigte Interessen im Sinne von § 193 StGB wahr.