§ 166b AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Die Bundesanstalt trägt die Beiträge zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen für Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, deren Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 5 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes nicht unterbrochen wird, bis zu der Höhe, in der sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, wenn der Leistungsempfänger nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre, höchstens jedoch bis zur Höhe des vom Leistungsempfänger auf Grund der Satzung der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezuges vereinbarten Beitrages. 2Der Leistungsempfänger wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen zu entrichten.

(2) 1Die Bundesanstalt entrichtet auf Antrag für Leistungsempfänger, die nach dem 30. Juni 1978 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bezogen haben, jedoch am 1. August 1979 nicht mehr beziehen, Beiträge

  1. 1.
    zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder Artikel 2 § 1 Abs. 5 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes unterbrochen worden ist,
  2. 2.
    nach Maßgabe des Absatzes 1, wenn die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes fortgedauert hat.

2Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem 31. Juli 1979 beim Arbeitsamt zu stellen.