§ 166b AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Die Bundesanstalt trägt die Beiträge zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen für Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, deren Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 7 Abs. 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 5 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes nicht unterbrochen wird, bis zu der Höhe, in der sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, wenn der Leistungsempfänger nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre, höchstens jedoch bis zur Höhe des vom Leistungsempfänger auf Grund der Satzung der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezuges vereinbarten Beitrages. 2Der Leistungsempfänger wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen zu entrichten.

(1a) 1Für Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die in dem Jahr, das den letzten sechs Monaten vor Beginn des Leistungsbezuges vorausgeht, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, deren Gesamtbetrag wenigstens zwölf Mindestbeiträgen entspricht, trägt die Bundesanstalt auf Antrag neben den Beiträgen zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen auch die freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. 2Für die Höhe der Beiträge gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung höchstens bis zu der Höhe zu tragen sind, in der sie vom Leistungsempfänger in dem in Satz 1 genannten Jahr im Durchschnitt entrichtet worden sind, mindestens jedoch in der durch den § 115 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes vorgeschriebenen Höhe. 3Übersteigen beide Beiträge zusammen die Höchstgrenze des Absatzes 1 Satz 1, so bestimmt der Leistungsempfänger in seinem Antrag nach Satz 1, welcher der beiden Beiträge zu kürzen ist; der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung darf dabei nicht unterschritten werden. 4Trifft der Leistungsempfänger in seinem Antrag keine Bestimmung, so ist der Beitrag zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen entsprechend zu kürzen. 5Der Antragsteller hat die Entrichtung der freiwilligen Beiträge nachzuweisen. 6Wird der Antrag nach Satz 1 gestellt, so finden § 7 Abs. 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes und Artikel 2 § 1 Abs. 5 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes keine Anwendung. 7Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Bundesanstalt entrichtet auf Antrag für Leistungsempfänger, die nach dem 30. Juni 1978 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bezogen haben, jedoch am 1. August 1979 nicht mehr beziehen, Beiträge

  1. 1.
    zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder Artikel 2 § 1 Abs. 5 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes unterbrochen worden ist,
  2. 2.
    nach Maßgabe des Absatzes 1, wenn die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes fortgedauert hat.

2Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem 31. Juli 1979 beim Arbeitsamt zu stellen.

(3) Leistungsempfänger im Sinne des Absatzes 1a, die am 1. Januar 1981 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld beziehen, haben den Antrag nach Absatz 1a Satz 1 innerhalb eines Jahres nach dem 1. Januar 1981 beim Arbeitsamt zu stellen.