§ 34 HBKG - Zulässigkeit des Führens von Bezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Eine Bezeichnung nach § 32 darf führen, wer dafür eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält, wer nach Abschluss der Berufsausbildung die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen nur auf verwandten Gebieten und nur nebeneinander geführt werden, soweit sich die regelmäßige Berufstätigkeit darauf erstreckt.
(3) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Teilgebiete angehören.