§ 29 GemO - Bildung des Gemeinderats, Zahl der Ratsmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Gemeinderat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden. Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.
(2) Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder beträgt in Gemeinden
bis zu | 300 | Einwohnern | 6 | |
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mit mehr als | 300 bis | 500 | Einwohnern | 8 |
mit mehr als | 500 bis | 1.000 | Einwohnern | 12 |
mit mehr als | 1.000 bis | 2.500 | Einwohnern | 16 |
mit mehr als | 2.500 bis | 5.000 | Einwohnern | 20 |
mit mehr als | 5.000 bis | 7.500 | Einwohnern | 22 |
mit mehr als | 7.500 bis | 10.000 | Einwohnern | 24 |
mit mehr als | 10.000 bis | 15.000 | Einwohnern | 28 |
mit mehr als | 15.000 bis | 20.000 | Einwohnern | 32 |
mit mehr als | 20.000 bis | 30.000 | Einwohnern | 36 |
mit mehr als | 30.000 bis | 40.000 | Einwohnern | 40 |
mit mehr als | 40.000 bis | 60.000 | Einwohnern | 44 |
mit mehr als | 60.000 bis | 80.000 | Einwohnern | 48 |
mit mehr als | 80.000 bis | 100.000 | Einwohnern | 52 |
mit mehr als | 100.000 bis | 150.000 | Einwohnern | 56 |
mit mehr als | 150.000 | Einwohnern | 60. |
Veränderungen der Einwohnerzahl werden erst bei der nächsten Wahl berücksichtigt.
(3) Kommt die Wahl eines beschlussfähigen Gemeinderats nicht zu Stande oder sinkt die Zahl der Ratsmitglieder unter die Hälfte der in Absatz 2 vorgeschriebenen Zahl und ist eine Ergänzung des Gemeinderats durch Nachrücken von Ersatzleuten nicht möglich oder wird der Gemeinderat aufgelöst, so findet für den Rest der Wahlzeit eine Neuwahl des Gemeinderats statt. Den Wahltag bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(4) Sofern Sitze im Gemeinderat nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr besetzt werden können und Absatz 3 nicht anwendbar ist, gilt die Zahl der besetzten Sitze als gesetzliche Zahl der Mitglieder im Sinne des Absatzes 2.