§ 36 GemO - Vorsitz
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister; in seiner Vertretung führen ihn die Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis. Bei Verhinderung des Bürgermeisters und der Beigeordneten soll das älteste anwesende Ratsmitglied den Vorsitz führen. Verzichtet das älteste anwesende Ratsmitglied auf den Vorsitz, so wählt der Gemeinderat aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(3) Der Vorsitzende, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, hat ebenfalls Stimmrecht. Dieses ruht bei
- 1.Wahlen,
- 2.allen Beschlüssen, die sich auf die Vorbereitung der Wahl des Bürgermeisters und der Beigeordneten beziehen,
- 3.dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Bürgermeisters,
- 4.Beschlüssen über die Abwahl von Beigeordneten,
- 5.der Festsetzung der Bezüge des Bürgermeisters und der Beigeordneten,
- 6.Beschlüssen über Einsprüche gegen Ausschlussverfügungen des Vorsitzenden nach § 38 Abs. 3.
Soweit sein Stimmrecht ruht, wird der Vorsitzende bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt.