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  • ab 01.06.2016 (aktuelle Fassung)

§ 24 VGG - Getrennte Konten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) 
Amtliche Abkürzung
VGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-18

Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:

  1. 1.

    die Einnahmen aus den Rechten,

  2. 2.

    ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.