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§ 23 LBG - Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den mittleren Dienst

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind zu fordern

  1. 1.
    der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder ein entsprechender Bildungsstand,
  2. 2.
    ein Vorbereitungsdienst von mindestens 18 Monaten,
  3. 3.
    die Ablegung der Prüfung für den mittleren Dienst.