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§ 23 LBG - Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den mittleren Dienst (1)

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1a

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind zu fordern

  1. 1.

    mindestens

    1. a)

      der Abschluss einer Realschule oder

    2. b)

      der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und entweder eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder

    3. c)

      ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

  2. 2.

    ein Vorbereitungsdienst von mindestens 18 Monaten,

  3. 3.

    die Ablegung der Laufbahnprüfung.