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§ 23 LBG - Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den mittleren Dienst

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind zu fordern

  1. 1.

    mindestens

    1. a)

      der Abschluß einer Realschule oder

    2. b)

      der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und entweder eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis von mindestens zwei Jahren oder

    3. c)

      ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

  2. 2.

    ein Vorbereitungsdienst von mindestens 18 Monaten,

  3. 3.

    die Ablegung der Laufbahnprüfung.