§ 104 GBO - Widerspruch gegen den Vorschlag
Bibliographie
- Titel
- Grundbuchordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-11
(1) 1Der Vorschlag ist den Beteiligten mit dem Hinweis zuzustellen, dass sie gegen ihn binnen einer Frist von einem Monat von der Zustellung ab bei dem Grundbuchamt Widerspruch erheben können. 2In besonderen Fällen kann eine längere Frist bestimmt werden.
(2) Der Widerspruch ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts einzulegen; in letzterem Fall ist die Widerspruchsfrist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgegeben ist.