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  • ab 25.12.1993 (aktuelle Fassung)

§ 109 GBO - Einstellung des Rangbereinigungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Grundbuchordnung
Redaktionelle Abkürzung
GBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-11

1Das Grundbuchamt kann jederzeit das Verfahren einstellen, wenn es sich von seiner Fortsetzung keinen Erfolg verspricht. 2Der Einstellungsbeschluss ist unanfechtbar.