§ 16 HmbSG - Haupt- und Realschule
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Haupt- und Realschule bildet eine organisatorische und pädagogische Einheit.
(2) Die Beobachtungsstufe der Haupt- und Realschule umfasst die Klassen 5 und 6. Sie bereitet auf den weiteren Bildungsweg vor und entscheidet über die geeignete weiterführende Schulform.
(3) Die Haupt- und Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern sowohl eine grundlegende als auch eine erweiterte allgemeine Bildung. Sie führt nach erfolgreicher Prüfung frühestens nach Klasse 9 zum Hauptschulabschluss oder nach Klasse 10 zum Realschulabschluss. Mit dem Realschulabschluss kann die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben werden.
(4) Das Zeugnis der Haupt- und Realschule am Ende der Klasse 9 ist dem Hauptschulabschluss gleichwertig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch die Versetzung in die Klasse 10 die für diesen Abschluss erwarteten Kompetenzen nachgewiesen hat.