Art. 63 AGSG - Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A
1Zuständige Behörde im Sinn des § 70g Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Jugendamt. 2Aufgabe des Jugendamts ist es, die in § 70g Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Personen sozialpädagogisch zu beraten und zu unterstützen. 3Ist im Einzelfall die Anwendung von Gewalt nach § 70g Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig und notwendig, ist die tatsächliche Anwendung von Gewalt der Polizei zu überlassen.