§ 94 KWG - Durchführungsverordnungen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes eine Rechtsverordnung (Kommunalwahlordnung) zu erlassen, in der insbesondere Bestimmungen zu treffen sind über

  1. 1.

    die Bildung, die Tätigkeit, die Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

  2. 2.

    die Berufung in ein Wahlehrenamt und über den Ersatz von Auslagen für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlehrenämtern,

  3. 3.

    die Bildung der Wahlbereiche und Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

  4. 4.

    die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

  5. 5.

    die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung sowie über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Versagung von Wahlscheinen,

  6. 6.

    die Aufstellung, die Einreichung, den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung und Änderung, über die Beseitigung von Mängeln sowie über die Zurücknahme, die Zulassung, die Reihenfolge und die Bekanntmachung der Wahlvorschläge,

  7. 7.

    den Inhalt, die Farbe und die Form der Stimmzettel und über die Stimmzettelumschläge,

  8. 8.

    die Bereitstellung, die Einrichtung und die Bekanntmachung der Wahlräume sowie über die Wahlschutzvorrichtungen, die Wahlzellen und die Ordnung im Wahlraum,

  9. 9.

    die Stimmabgaben, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

  10. 10.

    die Briefwahl,

  11. 11.

    die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,

  12. 12.

    die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,

  13. 13.

    die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntmachung sowie die Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber,

  14. 14.

    die Ungültigkeit der Wahl und die Berichtigung des Wahlergebnisses, die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen sowie das Nachrücken von Bewerberinnen und Bewerbern,

  15. 15.

    die Stichwahl und die Abwahl,

  16. 16.

    den Inhalt und die Form der Unterstützungsblätter des Bürgerbegehrens,

  17. 17.

    den Inhalt, die Farbe und die Form der Stimmzettel des Bürgerentscheides sowie über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses,

  18. 18.

    die Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen.

(2) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, von diesem Gesetz durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung gleichzeitig stattfindender Wahlen und Abstimmungen erforderlich ist.