§ 24 LKrO - Hinderungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2804 1
(1) Kreisräte können nicht sein
- 1.
- a)
Beamte und Angestellte des Landkreises sowie Beamte und Angestellte des Landratsamts,
- b)
Beamte und Angestellte eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied der Landkreis ist,
- c)
leitende Beamte und leitende Angestellte einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn der Landkreis in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn der Landkreis mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist,
- d)
Beamte und Angestellte einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die vom Landkreis verwaltet wird, und
- 2.
Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Angestellte der Gemeindeprüfungsanstalt.
(2) Der Kreistag stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist; nach regelmäßigen Wahlen wird dies vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Kreistags festgestellt.