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§ 29 LKrO - Einberufung der Sitzungen, Teilnahmepflicht

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2804

(1) Der Landrat beruft den Kreistag schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Der Kreistag ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Der Kreistag ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Kreisräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt. Auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Kreisräte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistags zu setzen. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Kreistags gehören. Satz 3 und 4 gilt nicht, wenn der Kreistag den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat.

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig bekannt zu geben.

(3) Die Kreisräte sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.